EmpCo · Inkrafttreten 2026

Empowering Consumers Directive (EU 2024/825)

Die EmpCo-Richtlinie ergänzt das EU-Lauterkeitsrecht und regelt Umweltaussagen strenger. Allgemeine Aussagen wie „klimaneutral" oder „umweltfreundlich" dürfen ohne Nachweis nicht mehr verwendet werden. Ab dem 27. September 2026 gilt die Richtlinie verbindlich für alle Unternehmen.

FRIST
27. September 2026
ZULETZT GEPRÜFT
Mai 2026
PRODUKTKATEGORIEN
Bauprodukte allgemein

Was ist das?

Die Empowering Consumers Directive, Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, ergänzt das EU-Lauterkeitsrecht um spezifische Verbote für Umweltaussagen in der Marktkommunikation. Sie ändert die UCPD (Unfair Commercial Practices Directive) und die Verbraucherrechte-Richtlinie und schafft einen harmonisierten EU-weiten Rahmen für die Substantiierung von Umwelt-Claims. In Kraft ist die Richtlinie auf EU-Ebene seit März 2024. Die Anwendung beginnt nach Umsetzung in nationales Recht am 27. September 2026.

Verboten sind generische Umweltaussagen ohne Nachweis. Begriffe wie „klimaneutral”, „umweltfreundlich”, „öko” oder „grün” dürfen nicht mehr pauschal verwendet werden. Diese Aussagen müssen auf wissenschaftlich substantiierten, klaren, spezifischen und überprüfbaren Daten beruhen oder aus offiziell anerkannten Umweltsiegel-Regeln (EU- oder nationale Siegel) stammen. „Klimaneutral”-Claims, die ausschließlich auf Kompensation beruhen, sind unzulässig. Zukunftsgerichtete Claims wie „klimaneutral bis 2030” sind nur dann erlaubt, wenn ein glaubhafter, dokumentierter Umsetzungsplan dahinter steht.

EmpCo ist damit der zentrale aktive EU-Hebel gegen Greenwashing. Die ursprünglich angekündigte Green Claims Directive wurde am 20. Juni 2025 von der EU-Kommission auf Eis gelegt. Sie war als Ergänzung gedacht und hätte detaillierte Substantiierungs- und Verifizierungspflichten ergänzt. Mit ihrem Wegfall bleibt EmpCo der einzige verbindliche EU-Rahmen, der Umweltaussagen disziplinieren soll.

Wer ist betroffen?

Adressiert sind alle Hersteller, Importeure und Händler, die Umweltaussagen in der Produktkommunikation treffen. Vorrangig in der B2C-Kommunikation, in der Praxis aber auch mit Wirkung auf B2B-Lieferketten. Konkret betroffen sind:

  • Webseiten, Datenblätter, Produktbroschüren, Werbung, Verpackungen und Vertriebsunterlagen
  • jegliche Aussagen zu Treibhausgas-Reduktion, „klimaneutral”, „CO₂-arm”, „nachhaltig”, „umweltfreundlich”
  • Nachhaltigkeitssiegel und freiwillige Labels, sofern sie eine Umweltaussage transportieren

Für Bauproduktehersteller wirkt EmpCo vor allem indirekt: Architekten, Bauherren-Berater und Wohnbauunternehmen kommunizieren auf Basis der Hersteller-Daten in Richtung Endkunden. Wer pauschale „nachhaltige” oder „klimaneutrale” Aussagen über sein Produkt in den Markt gibt, exponiert nicht nur sich selbst, sondern auch jene Marktpartner, die diese Aussagen übernehmen. Hersteller, die mit „CO₂-armem Beton”, „klimafreundlicher Dämmung” oder ähnlichen Attributen werben, sind unmittelbar adressiert. Die Anforderungen gelten für jede einzelne Aussage. Pauschalformulierungen ohne Substanzierung sind nach dem Anwendungsbeginn unzulässig.

Welche Frist gilt?

Die Termine im Überblick:

  • März 2024: Inkrafttreten der Empowering-Consumers-Richtlinie auf EU-Ebene.
  • 20. Juni 2025: Green Claims Directive von der EU-Kommission auf Eis gelegt. EmpCo bleibt damit der wesentliche aktive Hebel auf EU-Ebene.
  • 27. März 2026: Frist für die Umsetzung in nationales Recht.
  • 27. September 2026: Anwendungsbeginn der nationalen Umsetzungen. Ab diesem Datum gelten die neuen Regelungen verbindlich für alle Unternehmen.

Der 27. September 2026 ist der harte Termin: ab diesem Datum gelten die nationalen Umsetzungen der Empowering-Consumers-Richtlinie. Eine Übergangsfrist für Bestandsmaterialien (Webseite, Verpackung, Werbedrucke) sieht die Richtlinie nicht vor. Wer am Anwendungstag noch generische Claims im Markt hat, agiert ab diesem Tag auf Risiko.

Was muss konkret getan werden?

Die Aufgaben lassen sich in drei Schichten ordnen:

  • Bestandsaufnahme: Alle bestehenden Umweltaussagen in Webseite, Datenblättern, Produktbroschüren, Werbung, Vertriebsunterlagen und Verpackungen inventarisieren. Pro Aussage zuordnen: Welche Wirkungskategorie wird angesprochen? Welche Bezugsgröße ist gemeint? Welcher Zeitraum?
  • Substantiierung: Je Aussage die Datenbasis dokumentieren, idealerweise EPD-, LCA- oder PCF-basiert. EPDs und LCAs liefern genau die Substanz, die EmpCo verlangt: wissenschaftlich substantiiert, klar, spezifisch, überprüfbar, vergleichbar. Wo eine belastbare Datengrundlage fehlt, muss die Aussage angepasst oder entfernt werden.
  • Bereinigung von Hochrisiko-Claims: „klimaneutral”-Claims, die ausschließlich auf Kompensation beruhen, sind nach Anwendungsbeginn nicht mehr zulässig. Diese Aussagen sofort prüfen und gegebenenfalls entfernen. Pauschalbegriffe wie „nachhaltig” oder „umweltfreundlich” ohne klare Bezugsgröße ebenfalls.
  • Zukunftsgerichtete Claims absichern: Wer „klimaneutral bis 2030” oder vergleichbare Selbstverpflichtungen kommuniziert, braucht einen glaubhaften, dokumentierten Umsetzungsplan mit Meilensteinen, Reduktionspfaden und nachprüfbaren Zwischenzielen.
  • Marktpartner-Schnittstellen klären: Daten und Aussagen, die an Architekten, Planer, Vertriebspartner oder Verbraucher-Kommunikation gehen, müssen in derselben Methodik und Tiefe vorliegen wie für die eigenen Materialien. Die Substantiierungs-Verantwortung wandert in der Wertschöpfungskette nicht mit dem Claim weiter!
  • Freigabe-Prozess etablieren: Marketing- und Vertriebsteams schulen, Freigabe-Workflows so erweitern, dass künftige Aussagen an verifizierte Datenbasen gekoppelt sind. Jede neue Umweltaussage durchläuft methodische Substantiierung, bevor sie publiziert wird.

Was passiert, wenn nicht?

Die Empowering-Consumers-Richtlinie wirkt über das nationale Lauterkeitsrecht. Verstöße werden auf zwei Wegen sanktioniert:

  • Zivilrechtlich: Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände, Unterlassungsklagen mit Gerichtskosten, Schadensersatzansprüche. Verbraucherzentralen und marktnahe Mitbewerber sind aktive Kläger im Greenwashing-Feld. Die Schwelle für Beanstandungen wird mit EmpCo gezielt gesenkt.
  • Behördlich: Bußgelder durch nationale Verbraucherschutzbehörden. Die Höhe richtet sich nach der nationalen Umsetzung.

Hinzu kommt das Reputationsrisiko: eine erfolgreiche Greenwashing-Klage schlägt schnell in der Fachpresse durch und beschädigt langjährig aufgebautes Nachhaltigkeits-Standing. Mit Wegfall der Green Claims Directive konzentriert sich der gesamte EU-Disziplinierungsdruck auf EmpCo. Wer hier nicht methodisch sauber arbeitet, agiert in einem zunehmend schärferen Sanktions-Umfeld. Faktisch verschiebt EmpCo den Markt-Standard: Wer ohne belastbare LCA-/EPD-/PCF-Datenbasis Umweltaussagen macht, agiert auf Risiko. Wer methodisch sauber arbeitet, gewinnt Verteidigungs- und Differenzierungs-Vorsprung.

Querverweise

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