EPBD · Inkrafttreten ab 2028

EU-Gebäuderichtlinie (EPBD-Recast, RL 2024/1275)

Die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 verpflichtet dazu, das Lebenszyklus-GWP neuer Gebäude zu berechnen und im Energieausweis offenzulegen. Ab 2028 gilt das für Neubauten über 1.000 m², ab 2030 für alle Neubauten. Bauproduktehersteller müssen dafür die EPD-Datenbasis liefern, anderenfalls kommen Sie als Lieferanten nicht mehr in Frage.

FRIST
1. Januar 2028
ZULETZT GEPRÜFT
Mai 2026
PRODUKTKATEGORIEN
Bauprodukte allgemein · tragende Bauelemente · Fenster und Türen

Was ist das?

Die Richtlinie (EU) 2024/1275 - der EPBD-Recast - ist am 28. Mai 2024 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Energy Performance of Buildings Directive. Kernregelung mit Wirkung auf den Bauprodukte-Markt: das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) jedes neu errichteten Gebäudes muss berechnet, offengelegt und im Energieausweis (EPC) dokumentiert werden. Die Methodik basiert auf EN 15978 (Whole-Life-Carbon auf Gebäudeebene), erweitert um die Berechnung des PENRT (Primärenergie nicht erneuerbar total).

Die EPBD wirkt nicht direkt auf einzelne Produkte, sondern auf die Bilanz, in der diese Produkte verrechnet werden. Genau das macht sie für Hersteller marktstrategisch entscheidend: ohne produktspezifische EPDs nach EN 15804+A2 wird die Gebäude-LCA mit generischen Hintergrund-Datensätzen gerechnet. Diese sind meist konservativ kalibriert. Bedeutet, dass innovative oder optimierte Produkte in der Bilanz schlechter erscheinen, als sie tatsächlich sind. Mitgliedstaaten müssen bis 1. Januar 2027 nationale GWP-Grenzwert-Roadmaps vorlegen; damit ist der Schritt von der reinen Offenlegungs- zur Grenzwert-Pflicht absehbar.

Wer ist betroffen?

Direkt adressiert sind Bauherren, Gebäudeeigentümer, Architekten und Projektentwickler mit der Berichtspflicht im EPC. Indirekt, und für die Marktrealität entscheidend, sind alle Bauproduktehersteller betroffen, deren Produkte in die GWP-Bilanz eines Gebäudes einfließen: Gebäudehülle (Wand-, Dach- und Bodenaufbauten), Dämmstoffe, Fenster und Türen, tragende Bauelemente, gebäudetechnische Komponenten und gebäudeintegrierte Energieerzeugung.

Wer öffentliche Auftraggeber beliefert oder in zertifizierungsorientierten Segmenten (QNG, BNB, DGNB, BREEAM, LEED) aktiv ist, muss die EPBD-Anforderungen auf Produktebene unmittelbar erfüllbar machen. Die GWP-Berechnung greift zuerst für größere Neubauten und wird in den Folgejahren auf alle Neubauten ausgeweitet. Hersteller müssen ihre Datenbasis entsprechend früh aufbauen. Die typische Lieferkette zwischen Produkt-LCA, Verifizierung, ÖKOBAUDAT-Listung und Spezifikations-Eintragung verlangt mehrere Monate Vorlauf.

Welche Frist gilt?

Die EPBD wirkt mehrstufig:

  • 28. Mai 2024: Inkrafttreten der Richtlinie auf EU-Ebene.
  • DE-Umsetzung bis Mai 2026: in Deutschland erfolgt die Umsetzung über das GEG (Gebäudeenergiegesetz) und das Gebäudemodernisierungsgesetz.
  • bis 1. Januar 2027: Mitgliedstaaten müssen nationale GWP-Grenzwert-Roadmaps vorlegen.
  • 1. Januar 2028: GWP-Berechnung und Offenlegung verpflichtend für neue Gebäude über 1.000 m².
  • 1. Januar 2030: verpflichtend für alle Neubauten.

Die genauen Schwellen und Berechnungsregeln je Mitgliedstaat ergeben sich aus der nationalen Umsetzung; das deutsche GEG ist hier das maßgebliche Werk, an dem Hersteller ihre Marktstrategie ausrichten sollten. Parallel werden die Pflichten in den nationalen Roadmaps konkretisiert: zunächst Offenlegung, später Grenzwerte.

Was muss konkret getan werden?

Aus der Perspektive eines Bauprodukteherstellers stehen vier Arbeitsstränge im Vordergrund:

  • EPDs nach EN 15804+A2 verfügbar machen, mit allen Modulen, die für eine Whole-Life-Carbon-Berechnung des Gebäudes benötigt werden, also nicht nur A1-A3 (Herstellung), sondern auch B-Module (Nutzungsphase) und C/D-Module (End-of-Life und Verwertung).
  • EN-15978-Anschluss mitdenken: produktspezifische Werte müssen sich sauber in die Gebäude-Bilanz integrieren lassen. Bei mehrschichtigen Produkten oder Composites die Datenkette bis in die Vorkette ausweisen.
  • Anschluss an Zertifizierungssysteme sicherstellen: Daten so aufbereiten, dass sie ohne Konvertierungsverlust in QNG-, BNB-, DGNB-, BREEAM- und LEED-Berechnungen einfließen können. Typischerweise passiert das über die einschlägigen Datenbankformate (ÖKOBAUDAT oder EN-15804+A2-konforme EPD-Programme wie der IBU).
  • Spezifikations-Kommunikation: Planer und ausschreibende Stellen aktiv mit den EPD-Werten versorgen, denn der Wettbewerbsvorteil entsteht nur, wenn Planer wissen, dass spezifische Werte verfügbar sind. Datenblätter, BIM-Objekte und Vergabe-Unterlagen entsprechend ergänzen.

Was passiert, wenn nicht?

Bauherren erfüllen die EPBD-Pflicht so oder so, sie greifen dann eben auf generische Datensätze zurück. Für Hersteller heißt das: die produktspezifischen Vorteile (geringerer GWP, höherer Rezyklatanteil, optimierte EoL-Pfade) tauchen in der Bilanz nicht auf. Das Produkt wird in der Spezifikation gegen den Durchschnitt der Kategorie gerechnet und verliert damit den durch die eigenen Optimierungen erkauften Differenzierungsvorteil. Wenn Bauherren in ihrer Planung Nachhaltigkeitswerte versprochen haben, kann ein fehlender spezifischer Nachweis dazu führen, dass das Produkt nicht mehr verwendet wird.

In zertifizierungsgetriebenen Bauprojekten (BNB, QNG, DGNB) wirkt der Effekt unmittelbar. In regulär ausgeschriebenen Hochbau-Projekten setzt er mit den nationalen Roadmaps und spätestens ab 2028 ein. Bei Verstößen gegen die nationalen Umsetzungsgesetze drohen Bußgelder, Baustopps und Förderrückforderungen. Die direkten Sanktionen treffen jedoch die Bauherrenseite. Für Hersteller ist der relevante Effekt der schleichende Marktanteilsverlust an Wettbewerber mit besserer EPD-Datenlage; und dieser Effekt setzt typischerweise vor dem regulatorischen Stichtag ein, sobald Planer und Bauherren ihre Routinen umstellen.

Querverweise

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